Apothekenreform 2026

ApoVWG 2026: Was sich für pharmazeutische Dienstleistungen wirklich ändert

Die Apothekenreform ist seit 2. Juli 2026 in Kraft — aber vieles, was in Überschriften steht, ist noch nicht nutzbar. Ein nüchterner Überblick über neue Leistungen, Vergütung und was tatsächlich schon geht.

Apoleistung Redaktion7 Min. Lesezeit

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Bundestag hat das ApoVWG am 22. Mai 2026 verabschiedet, in Kraft seit 2. Juli 2026 — aber Blutabnahme und erweiterte Impfungen sind noch nicht nutzbar, weil das Curriculum von BAK und Ärztekammer fehlt.
  • Schnelltests sind sofort erlaubt, aber als Selbstzahlerleistung — keine GKV-Vergütung wie bei den fünf etablierten pDL.
  • Die Vergütung der fünf bestehenden pDL (Grippeimpfung, Medikamenten-Check, Diabetes-Vortest, Blutdruck-Check, Cholesterin-Test) bleibt unverändert — die Erhöhung des Zuschlags 2027 betrifft die Systemfinanzierung, nicht die einzelne Leistung.

Was am 2. Juli 2026 tatsächlich in Kraft getreten ist

Der Bundestag hat das Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG) am 22. Mai 2026 mit den Stimmen von CDU/CSU und SPD verabschiedet. In Kraft getreten ist es am 2. Juli 2026. Das klingt nach einem klaren Stichtag — ist es aber nur teilweise, denn ein Teil der Neuerungen ist an dem Datum zwar rechtlich möglich, aber operativ noch nicht nutzbar.

Wichtig zum Verständnis

„In Kraft getreten" heißt nicht automatisch „ab sofort verfügbar". Bei mehreren Punkten fehlt noch das Curriculum, das die Bundesapothekerkammer gemeinsam mit der Ärztekammer erst entwickeln muss.

Die neuen Leistungen im Überblick

Fünf Punkte hat das ApoVWG für Apotheken mitgebracht — mit sehr unterschiedlichem Reifegrad:

  • Venöse Blutabnahme durch geschulte Apotheker/innen — rechtlich seit dem Reformdatum möglich, aber an ein noch in Entwicklung befindliches Curriculum von BAK und Ärztekammer gebunden, also noch nicht operativ verfügbar. Zusätzlich umstritten: der Spitzenverband Fachärzte Deutschlands (SpiFa) lehnt Blutentnahmen in Apotheken ab.
  • Schnelltests (z. B. Grippe, Noroviren) — sofort ab 2. Juli 2026 nutzbar, aber ausschließlich als Selbstzahlerleistung, nicht als GKV-vergütete pDL.
  • Neuer Vorsorge-Anspruch für Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Diabetes mellitus und tabakassoziierte Erkrankungen — die klarste neue pDL-Erweiterung, direkt anschlussfähig an bestehende Leistungen wie Diabetes-Vortest und Cholesterin-Test.
  • Erweitertes Impfspektrum, unter anderem Totimpfstoffe — ebenfalls an das Curriculum gebunden, also noch nicht live.
  • Rezeptfreie Anschlussversorgung — Apotheken dürfen bestimmte verschreibungspflichtige Arzneimittel für die Fortführung einer Dauertherapie oder bei leichteren akuten Beschwerden ohne neues Rezept abgeben. Das ist eine Abgabe-Änderung, keine pDL-Änderung, aber sie verschiebt, was Patienten ohnehin schon in der Apotheke erwarten.

Blutabnahme und Schnelltest werden oft verwechselt — zu Unrecht

In der öffentlichen Diskussion verschwimmen beide Themen häufig zu „Apotheken dürfen jetzt mehr Gesundheitsleistungen anbieten". Für den Apothekenalltag lohnt sich die Trennung:

Blutabnahme: rechtlich möglich, praktisch noch nicht

Ohne abgeschlossenes Curriculum kann keine Apotheke venöse Blutabnahmen anbieten, egal was das Gesetz erlaubt. Dazu kommt der Widerstand ärztlicher Fachverbände. Wer jetzt Werbung für „Blutabnahme in der Apotheke" plant, plant für einen Zeitpunkt, der noch nicht feststeht.

Schnelltest: sofort nutzbar, aber Selbstzahler

Schnelltests sind ab 2. Juli 2026 ohne Curriculum-Hürde erlaubt — aber eben nicht als abrechenbare pDL, sondern als Leistung, die der Patient selbst bezahlt. Für die Kommunikation an Patienten heißt das: kein Hinweis auf Kassenübernahme, klare Preisangabe vorab.

Was sich bei der Vergütung ändert — und was nicht

Der Punkt, der am häufigsten missverstanden wird: Zum 1. Januar 2027 steigt der bisherige Zuschlag von 20 auf 41 Cent pro abgegebener Packung. Das betrifft aber die Finanzierung der Notdienst- und pDL-Infrastruktur im System insgesamt — nicht die Vergütung der einzelnen pDL-Leistung.

Keine Änderung bei den fünf bestehenden pDL

Für Grippeimpfung, Medikamenten-Check, Diabetes-Vortest, Blutdruck-Check und Cholesterin-Test gilt weiterhin die ursprüngliche pDL-Vereinbarung von 2022. Es gibt keinen Hinweis auf eine Erhöhung der Vergütung pro Einzelleistung — wer mit höherer Vergütung für diese fünf Leistungen plant, rechnet mit einer Zahl, die es (Stand jetzt) nicht gibt.

Was das für Ihre Apotheke jetzt konkret bedeutet

Für den Alltag lohnt sich eine einfache Priorisierung: Was ist heute schon nutzbar, was ist Vorbereitung auf später?

  • Heute nutzbar: Schnelltests als Selbstzahlerleistung, rezeptfreie Anschlussversorgung unter den gesetzlichen Bedingungen.
  • Vorbereitung sinnvoll, aber noch nicht startklar: Blutabnahme und erweiterte Impfungen — Curriculum abwarten, bevor Kapazität oder Werbung dafür eingeplant wird.
  • Unverändert und weiterhin das verlässlichste Standbein: die fünf bestehenden pDL mit unveränderter Vergütung nach der 2022er-Vereinbarung.

Der neue Vorsorge-Anspruch für Herz-Kreislauf, Diabetes und Tabakfolgeerkrankungen ist der Punkt mit dem größten kurzfristigen Potenzial, weil er inhaltlich direkt an bereits laufende Leistungen wie Diabetes-Vortest und Cholesterin-Test anschließt — Patienten, die für eine der bestehenden Leistungen infrage kommen, sind oft auch für die neue Vorsorgeleistung relevant.

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Auf den Punkt

Was Sie sich merken sollten

  • Das ApoVWG wurde am 22. Mai 2026 verabschiedet und ist seit 2. Juli 2026 in Kraft — aber nicht alle Inhalte sind ab diesem Datum nutzbar.
  • Blutabnahme und erweiterte Impfungen sind rechtlich möglich, aber an ein noch fehlendes Curriculum gebunden und bei der Blutabnahme zusätzlich fachärztlich umstritten.
  • Schnelltests sind sofort erlaubt, aber als Selbstzahlerleistung ohne GKV-Vergütung — nicht mit den fünf etablierten pDL zu verwechseln.
  • Die Vergütung der fünf bestehenden pDL bleibt unverändert; die Zuschlagserhöhung 2027 betrifft die Systemfinanzierung, nicht die Einzelleistung.

Häufig gestellte Fragen

Nein. Die venöse Blutabnahme ist seit 2. Juli 2026 rechtlich möglich, aber an ein Curriculum gebunden, das die Bundesapothekerkammer gemeinsam mit der Ärztekammer erst noch entwickelt. Ohne abgeschlossenes Curriculum ist die Leistung operativ nicht verfügbar, zusätzlich gibt es Widerstand von ärztlicher Seite (SpiFa).

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Dieser Artikel richtet sich an Apotheken und dient der Information über pharmazeutische Dienstleistungen — keine medizinische Beratung für Patienten.